Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 23 Aus- und Fortbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- SG Speyer, 11.05.2016 – S 11 U 153/14
- BSG, 19.06.2018 – B 2 U 2/17 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 8 Buchst a SGB 7 - Kindertagespflege durch die Großmutter - Einbindung des Jugendamtes - Vermittlung durch das Jugendamt: Benennung einer geeigneten Tagespflegeperson - selbstbeschaffte Tagespflegeperson: Nachweis bzw Kenntnisgabe gegenüber Jugendamt - Verfassungsmäßigkeit - keine Erlaubnispflicht zur Tagespflege gem § 43 SGB 8 - Kostenentscheidung - Prozessstandschaft gem § 109 S 1 SGB 7 - Haftungsbeschränkung sowohl als nicht kostenprivilegierter Unternehmer als auch kostenbegünstigter Versicherter - Kostenprivilegierung gem § 183 SGG - Versicherteneigenschaft)Zitiert von 25
- VG Schwerin, 11.10.2017 – 6 A 835/16 SN
- VG Schwerin, 11.10.2017 – 6 A 2822/16 SNZitiert von 1
- OVG NRW, 13.10.2014 – 12 A 1281/14
- SG Düsseldorf, 27.05.2014 – S 1 U 461/12
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 23 SGB VII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/23#abs-1 (1) Die Unfallversicherungsträger haben für die erforderliche Aus- und Fortbildung der Personen in den Unternehmen zu sorgen, die mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie mit der Ersten Hilfe betraut sind. Für nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichtende Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nicht dem Unternehmen angehören, können die Unfallversicherungsträger entsprechende Maßnahmen durchführen. Die Unfallversicherungsträger haben Unternehmer und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/23#abs-2 (2) Die Unfallversicherungsträger haben die unmittelbaren Kosten ihrer Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Ersthelfer, die von Dritten durchgeführt werden, haben die Unfallversicherungsträger nur die Lehrgangsgebühren zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/23#abs-3 (3) Für die Arbeitszeit, die wegen der Teilnahme an einem Lehrgang ausgefallen ist, besteht gegen den Unternehmer ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%207/23#abs-4 (4) Bei der Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu beteiligen.